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SGB I · Deutschland

SGB I – § 14 – Beratungspflicht

SGB I § 14

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

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    Timo Braun

    Die explizite Weigerung des Sachbearbeiters, den Antragsteller zu unterstützen, verletzt § 14 SGB I.

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