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SGB I · Deutschland

SGB I – § 17 – Zügige Bearbeitung

SGB I § 17

Die Leistungsträger sind verpflichtet, Anträge auf Sozialleistungen zügig und vollständig zu bearbeiten und bestehende Leistungen zeitnah zu gewähren.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet,
1. darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2. Sozialleistungen möglichst einfach und schnell zu erbringen,
3. zur Verwirklichung sozialer Rechte mit anderen zusammenzuarbeiten.

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