Grundgesetz – Art. 20 Abs. 3 – Rechtsstaatsprinzip
Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Staatliches Handeln muss auf festgestellten Tatsachen und geltenden Normen beruhen.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.