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SGB I · Deutschland

SGB I – § 65 – Grenzen der Mitwirkungspflicht

SGB I § 65

Mitwirkung ist nicht zumutbar, wenn sie eine unbillige Härte bedeutet, objektiv unmöglich ist oder die wirtschaftliche und gesundheitliche Existenz gefährdet.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

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Zugeordnete Fälle

  • Weiterbewilligungsantrag mit abschließender EKS – Unzumutbare Mitwirkungspflicht

    Timo Braun

    Zumutbarkeitsgrenze überschritten: rückwirkende monatsweise EKS-Erstellung für Soloselbstständige ohne buchführungspflichtigen Betrieb.

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