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SGB XII · Deutschland

SGB XII – § 73 – Hilfe in sonstigen Lebenslagen

SGB XII § 73

Leistungen der Sozialhilfe können in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden.

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Zugeordnete Fälle

  • Sozialamt verweigert Mobilität – § 73 SGB XII als Abwehrinstrument

    Timo Braun

    Ablehnung mit falschem Rechtsbegriff: „kein atypischer Bedarf" ist kein Tatbestandsmerkmal des § 73 SGB XII.

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