SGB II – § 22 – Kosten der Unterkunft und Heizung
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung als Bedarf für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Leistungsbezugs.