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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 103 Abs. 1 – Rechtliches Gehör

GG Art. 103 Abs. 1

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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    Timo Braun

    Schriftsätze vom 04.05. und 08.05.2025 unberücksichtigt. Der sechstägige Eilbeschluss übergeht den zentralen Antragsvortrag vollständig.

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