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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 17 – Petitionsrecht

GG Art. 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

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Connected cases

  • Bürgerbeauftragte RLP – Fünf Monate institutionelles Schweigen

    Timo Braun

    Fünf Monate Konkretisierungsaufforderungen und schließliche Weiterleitung ohne Prüfung verletzen den Kerngehalt des Petitionsrechts.

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