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SGB I · Deutschland

BEISPIEL: Sozialgesetzbuch I – § 13 Beratung

SGB I § 13

Behörden müssen über Rechte und Pflichten belehren und beraten.

Die Leistungsträger haben die Versicherten und die ihnen gegenüber sonstigen Berechtigten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

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    Bürgerfall 003Y

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