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SGB I · Deutschland

BEISPIEL: Sozialgesetzbuch I – § 13 Beratung

SGB I § 13

Behörden müssen über Rechte und Pflichten belehren und beraten.

Die Leistungsträger haben die Versicherten und die ihnen gegenüber sonstigen Berechtigten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

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Zugeordnete Fälle

  • BEISPIEL: Fall Rheinland-Pfalz – Beratungsverweigerung trotz Schutzanliegen

    Bürgerfall 003Y

    Beratungspflicht bewusst nicht erfüllt – Hinweise auf Webseiten ersetzen keine individuelle Beratung.

    Fall lesen