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SGB X · Deutschland

SGB X – § 24 – Anhörung Beteiligter

SGB X § 24

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

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Connected cases

  • Leistungsstreichung trotz Mittellosigkeit – Automatisierte Repressionskette

    Anonym

    Vorläufige Leistungseinstellung am 23.06.2025 ohne vorherige Anhörung – obwohl die EKS bereits vorlag.

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