Leistungsstreichung trotz Mittellosigkeit – Automatisierte Repressionskette
Der Antragsteller meldete eine voraussichtliche Selbstständigkeit. Am 23.06.2025 – noch bevor die gesetzte Mitwirkungsfrist ablief – stellte das Jobcenter die Leistungen vorläufig vollständig ein. Die EKS war bereits am 23.06. eingereicht. Ein Vorschuss zur Existenzsicherung wurde abgelehnt, obwohl Kontoauszüge keine Einnahmen belegten.
30.05.2025: Meldung an Arbeitsvermittler: ab 02.06.2025 voraussichtlich selbstständig tätig.
10.06.2025: Beratungsgespräch. Noch am selben Tag: Aufforderung zur Mitwirkung (Werkvertrag oder EKS bis 24.06.).
23.06.2025: Einreichung der angepassten EKS. Gleichzeitig an diesem Tag:
- Erinnerungsschreiben, obwohl die Frist noch nicht abgelaufen war
- Vorläufige vollständige Leistungseinstellung ohne Prüfung des Eingangs
Kontext: Der Auftraggeber erkannte die Selbstständigkeit nicht an, reduzierte die Stunden einseitig und verweigerte die Bezahlung.
01.07.2025: Antragsteller reicht Werkvertrag und Kontoauszüge ein. Keine Zahlungseingänge erkennbar. Bitte um Vorschuss zur Essenssicherung. Ablehnung durch die Sachbearbeiterin mit Hinweis auf hypothetische Vertragssätze, trotz belegbarer Mittellosigkeit.