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SGB II · Deutschland

SGB II – § 41a – Vorläufige Entscheidung

SGB II § 41a

Steht das tatsächliche Einkommen noch nicht fest, kann die Bewilligung vorläufig erfolgen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist der Leistungsanspruch abschließend festzusetzen.

(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden.

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