Sozialamt verweigert Mobilität – § 73 SGB XII als Abwehrinstrument
Antrag auf Übernahme von Kfz-Reparaturkosten (1.924 €) nach § 73 SGB XII. Ablehnung mit falscher Rechtsanwendung: kein „atypischer Bedarf" als Ablehnungsgrund. Fehlerhafte Anrede „Frau Timo Braun". ÖPNV-Verweis trotz ärztlichem Attest.
Ablehnung durch das Sozialamt am 05.08.2025 mit der Begründung: Es liege kein „atypischer Bedarf" vor. Diese Begründung ist rechtlich falsch: § 73 SGB XII setzt keinen „atypischen Bedarf" voraus.
Zusätzlich enthielt der Ablehnungsbescheid eine fehlerhafte Anrede: „Frau Timo Braun". Eine Falsch-Anrede in einem Bescheid zeigt, dass er ohne individuelle Prüfung erstellt wurde.
Der Verweis auf den ÖPNV als Alternative ignorierte ein ärztliches Attest, das die Einschränkung der Mobilität dokumentiert.
Der Antragsteller legte am 14.08.2025 Widerspruch ein. Am 17.09.2025 erstattete er Strafanzeige nach § 339 StGB.