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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 2 Abs. 2 – Körperliche Unversehrtheit

GG Art. 2 Abs. 2

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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