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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 2 Abs. 2 – Körperliche Unversehrtheit

GG Art. 2 Abs. 2

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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Zugeordnete Fälle

  • Widerspruch als Strafe – Wenn Rechtsschutz zur Last erklärt wird

    Timo Braun

    Krankmeldungen und ärztliche Atteste wurden im Widerspruchs- und Eilverfahren vollständig ignoriert.

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  • Sozialamt verweigert Mobilität – § 73 SGB XII als Abwehrinstrument

    Timo Braun

    ÖPNV-Verweis trotz ärztlichem Attest zur Mobilitätseinschränkung verletzt den Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

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