Widerspruch als Strafe – Wenn Rechtsschutz zur Last erklärt wird
Der Antragsteller legte gegen zwei fehlerhafte Bescheide regulär Widerspruch ein. Die Sachbearbeiterin machte ihm dies zum Vorwurf: „Sie hätten einfach zu mir kommen können." Das Sozialgericht wies den Eilantrag ab mit dem Argument, wer umfangreiche Schriftsätze fertigen könne, brauche keine Hilfe. Der Widerspruch wurde fünf Monate später pauschal als „unbegründet" abgewiesen.
Der Antragsteller legte am 03.03.2025 Widerspruch ein.
Reaktion der zuständigen Sachbearbeiterin:
„Sie haben ja Widerspruch eingelegt." [Schulterzucken] „Sie hätten einfach zu mir kommen können, dann hätte ich das unbürokratisch regeln können."
Da keine Bewegung erkennbar war, stellte der Antragsteller am 25.03.2025 einen Eilantrag beim Sozialgericht. Das Sozialgericht lehnte ab: „Wer umfassende Schriftsätze herstellen kann, braucht keine Hilfe."
Am 13.05.2025 wurde der Widerspruch als „unbegründet" zurückgewiesen.