Nicht angemeldet

Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 19 Abs. 4 – Rechtsweggarantie

GG Art. 19 Abs. 4

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Originaltext öffnen

Zugeordnete Fälle

  • Widerspruch als Strafe – Wenn Rechtsschutz zur Last erklärt wird

    Timo Braun

    Der Widerspruch als rechtsstaatliches Korrekturinstrument wird dem Antragsteller als Fehler angelastet.

    Fall lesen
  • Sozialgericht als Verstärker – Wenn Justiz zur Verwaltungsdurchreiche wird

    Timo Braun

    Eilverfahren als Durchreiche: Jobcenter-Wertungen werden ohne eigene Prüfung übernommen.

    Fall lesen