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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 19 Abs. 4 – Rechtsweggarantie

GG Art. 19 Abs. 4

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

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