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SGB X · Deutschland

SGB X – § 35 – Begründungspflicht

SGB X § 35

Jeder Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, die erkennen lässt, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen er beruht.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

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