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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 1 Abs. 1 – Menschenwürde

GG Art. 1 Abs. 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

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Zugeordnete Fälle

  • Nebenkosten 2023 – Systemisches Vergessen nach vollständiger Mitwirkung

    Timo Braun

    Der Antragsteller wird auf die Rolle eines Dokumentationsdienstleisters für die Behörde reduziert, ohne dass seine Mitwirkungsleistung anerkannt oder fortgeschrieben wird.

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  • Leistungsstreichung trotz Mittellosigkeit – Automatisierte Repressionskette

    Anonym

    Existenzgrundlage entzogen trotz nachgewiesener Mittellosigkeit und kooperativem Verhalten – Entwürdigung durch Verwaltungsautomatismus.

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  • Widerspruch als Strafe – Wenn Rechtsschutz zur Last erklärt wird

    Timo Braun

    Staatliche Hilfe wird an Hilflosigkeit geknüpft: Wer seine Lage artikulieren kann, soll keine Unterstützung verdienen.

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  • "Ihre Existenz ist beendet" – Amtsmissbrauch und institutionelle Straflosigkeit

    Timo Braun

    Die Erklärung, die Existenz eines Menschen sei „beendet", ist im amtlichen Kontext eine direkte Entwürdigung.

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  • WBA auf drei Jahre – Dauerhafte Unsicherheit als Systemziel

    Timo Braun

    Moralische Sparappelle zu Wasser, Strom und Heizung ohne Rechtsgrundlage implizieren Verschwendung.

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  • Sozialgericht als Verstärker – Wenn Justiz zur Verwaltungsdurchreiche wird

    Timo Braun

    Die unkritische Weitergabe der Obdachlosigkeits-Drohung verleiht entwürdigenden Verwaltungsurteilen richterliche Autorität.

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  • Bürgerbeauftragte RLP – Fünf Monate institutionelles Schweigen

    Timo Braun

    Systematische institutionelle Weiterleitung ohne Prüfung verletzt die Würde durch institutionelle Erschöpfung.

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