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Europäische Menschenrechtskonvention · Europarat

EMRK – Art. 6 – Recht auf ein faires Verfahren

EMRK Art. 6

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird.

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

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Zugeordnete Fälle

  • Widerspruch als Strafe – Wenn Rechtsschutz zur Last erklärt wird

    Timo Braun

    Ein Verfahren, das Schriftsatzfähigkeit als Ablehnungsgrund nutzt, verfehlt die Fairness-Garantie des Art. 6 EMRK.

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  • Sozialgericht als Verstärker – Wenn Justiz zur Verwaltungsdurchreiche wird

    Timo Braun

    Ein Eilverfahren, das umfangreiche Antragsvorbringen vollständig ignoriert, verletzt das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK.

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