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SGB X · Deutschland

SGB X – § 20 – Amtsermittlungspflicht

SGB X § 20

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie ist dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

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