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EU-Grundrechtecharta · Europäische Union

EU-Grundrechtecharta – Art. 41 – Recht auf gute Verwaltung

GRCh Art. 41

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere: das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

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Zugeordnete Fälle

  • "Ihre Existenz ist beendet" – Amtsmissbrauch und institutionelle Straflosigkeit

    Timo Braun

    "Ihre Existenz ist beendet" im Amtsgespräch verletzt das Recht auf faire, unparteiische Behandlung.

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  • Bürgerbeauftragte RLP – Fünf Monate institutionelles Schweigen

    Timo Braun

    Fünf Monate wiederholter Konkretisierungsaufforderungen trotz vollständiger Aktenlage verletzen das Recht auf faire, unparteiische Behandlung.

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