EU-Grundrechtecharta – Art. 41 – Recht auf gute Verwaltung
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere: das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere: das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.