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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 20 Abs. 1 – Sozialstaatsprinzip

GG Art. 20 Abs. 1

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

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Zugeordnete Fälle

  • Leistungsstreichung trotz Mittellosigkeit – Automatisierte Repressionskette

    Anonym

    Sozialstaatsprinzip verletzt: kein Vorschuss zur Existenzsicherung trotz leerem Konto und eingereichten Nachweisen.

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  • Bürgerbeauftragte RLP – Fünf Monate institutionelles Schweigen

    Timo Braun

    Sozialstaatsprinzip verletzt: Kontrollinstanzen, die nur verweisen, erfüllen ihre Schutzfunktion nicht.

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