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Grundgesetz · Deutschland

Grundgesetz – Art. 6 Abs. 1 – Schutz von Ehe und Familie

GG Art. 6 Abs. 1

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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Zugeordnete Fälle

  • Vorläufige Bewilligung September 2024 – Kinder aus Berechnung getilgt

    Timo Braun

    Elternschaft und Kindsein werden auf Verwaltungsposten reduziert. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie bleibt faktisch wirkungslos.

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  • Kinderkrieg – Die Familie als Verwaltungsproblem

    Timo Braun

    Elternschaft und Kindpräsenz werden auf Nachweispflichten reduziert. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie bleibt ohne Wirkung.

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  • WBA auf drei Jahre – Dauerhafte Unsicherheit als Systemziel

    Timo Braun

    Kinderbedarf auf drei Tage/Monat reduziert. Art. 6 GG schützt die Familie – nicht ihre stichtagsbezogene Verwaltungsdarstellung.

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