Grundgesetz – Art. 20 Abs. 3 – Rechtsstaatsprinzip
Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Staatliches Handeln muss auf festgestellten Tatsachen und geltenden Normen beruhen.
Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Staatliches Handeln muss auf festgestellten Tatsachen und geltenden Normen beruhen.
Ein Bescheid, der auf einer unterstellten statt festgestellten Abmeldung beruht, verletzt die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht.
Fall lesenDie Ablehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde ohne inhaltliche Befassung verletzt die Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht.
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