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Jobcenter · Antrag

Erstausstattung der Wohnung – Antrag nach § 24 Abs. 3 SGB II

Antrag auf einmalige Beihilfe für Wohnungsausstattung, Haushaltsgeräte, Bekleidung oder Erstausstattung bei Schwangerschaft/Geburt nach § 24 Abs. 3 SGB II. Zwei Versionen: Bürgergeld und Grundsicherungsgeld (ab 01.07.2026).

Die Vorlage deckt sechs Lebenssituationen ab, aus denen ein Anspruch entstehen kann – wähle den zutreffenden Abschnitt:

  • A – Erstbezug einer eigenen Wohnung
  • B – Trennung oder Scheidung (Auszug aus gemeinsamer Wohnung)
  • C – Entlassung aus Haft oder betreuter Einrichtung
  • D – Totalverlust durch Brand, Wasserschaden oder Einbruch
  • E – Schwangerschaft oder Geburt
  • F – Erstmaliger Bedarf durch Umgangsrecht mit Kindern

Der Anspruch entsteht bedarfsbezogen – auch eine Teilausstattung begründet einen Anspruch auf fehlende Gegenstände.

Die Vorlage enthält eine ausfüllbare Bedarfsliste (Möbel, Haushaltsgeräte, Wohnungsgrundausstattung), eine vollständige rechtliche Begründung und Informationen zum Ablauf nach der Antragstellung – einschließlich Fristen, üblicher Pauschalhöhen und des Wegs zum Sozialgericht bei dringendem Bedarf.

Die Bürgergeld-Version gilt für Anträge bis 30.06.2026. Die Grundsicherungs-Version gilt ab 01.07.2026 – § 24 Abs. 3 SGB II bleibt inhaltlich unverändert, lediglich die Bezeichnung der Leistung ändert sich.

Wann einsetzen?

Beim Jobcenter einreichen, sobald die Notwendigkeit der Ausstattung entstanden ist. Den zutreffenden Lebensanlassabschnitt ausfüllen, die anderen streichen.

Mitzubringende Belege (je nach Anlass):

  • Mietvertrag oder Einzugsnachweis
  • Trennungsnachweis, Haftentlassungsschein, Polizeiprotokoll oder Mutterpass
  • Leistungsbescheid (soweit bereits vorhanden)

Vor dem Kauf von Gegenständen den Bewilligungsbescheid abwarten – nachträgliche Erstattungen sind in der Regel ausgeschlossen. Bei dringendem Bedarf (z.B. Bett) steht ein Eilantrag beim Sozialgericht offen (§ 86b SGG).

Wie meinte es das Recht?

  • § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1–3 SGB II – Erstausstattung Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft/Geburt
  • § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II – Auszahlung als Geld- oder Sachleistung
  • § 37 SGB II – Antragspflicht
  • § 40 SGB II i.V.m. §§ 83 ff. SGG – Widerspruchsrecht bei Ablehnung
  • § 24 Abs. 1 SGB II – Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (hilfsweise)

Leitentscheidungen: BSG, Urt. v. 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R (bedarfsbezogener Anspruch, auch nach Trennung); BSG, Urt. v. 20.08.2009, B 14 AS 45/08 R (Teilausstattung begründet Anspruch auf fehlende Gegenstände).

Rechtlicher Hinweis zur Nutzung dieser Vorlage

Die hier bereitgestellten Vorlagen sind kostenlose Rechtsinformationen im Sinne von § 6 RDG. Sie ersetzen keine individuelle anwaltliche Beratung und begründen kein Mandatsverhältnis. Die Vorlagen geben den Stand der Gesetzeslage und der BSG-Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Normen und Urteile wurden sorgfältig geprüft; dennoch übernimmt der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit im Einzelfall.

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